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Allgemeine Geschäftsbedingungen

für den Verkauf und die Reparatur von Fahrzeugen, Anhängern und deren Teilen · Stand: 09/2026

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1. Geltung der Bedingungen, Abwehrklausel

1.1 Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Sie gelten auch dann für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

1.2 Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn sie die Einbeziehung unserer Bedingungen ausschließen, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen und/oder wenn wir den Vertrag vorbehaltslos durchführen.

2. Angebote, Vertragsschluss, Preisangaben

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend.

2.2 Verträge kommen aufgrund unserer Auftragsbestätigung oder – wenn eine solche nicht erfolgt – aufgrund unserer Leistung zustande.

2.3 Alle Preise sind Nettopreise und gelten zuzüglich der Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.

2.4 Die Preise für den Verkauf von Fahrzeugen und Anhängern verstehen sich ab Herstellerwerk zuzüglich Überführungskosten.

2.5 Vereinbarte Preise gelten nur für Waren und Leistungen, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen. Danach sind wir berechtigt, höhere Preise abzurechnen, soweit diese ortsüblich und angemessen sind.

3. Zahlungen, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

3.1 Kaufpreis oder Werklohn sind spätestens Zug um Zug gegen Lieferung oder Abnahme fällig und grundsätzlich in bar zu leisten.

3.2 Ist beim Verkauf von Fahrzeugen oder Anhängern ausnahmsweise ein späterer Zahlungstermin oder eine Wechsel- oder Scheckzahlung vereinbart, sind wir bis zum Ausgleich bzw. der unwiderruflichen Scheck-/Wechseleinlösung aller das Fahrzeug/den Anhänger betreffenden Forderungen berechtigt, den Fahrzeug-/Anhängerbrief bzw. die Allgemeine Betriebserlaubnis zurückzubehalten.

3.3 Gerät ein Unternehmer uns gegenüber mit Zahlungsverpflichtungen, die mehr als 15 % unserer fälligen Forderungen gegen ihn ausmachen, für mehr als 14 Tage in Verzug, sind wir berechtigt, alle Forderungen gegen ihn sofort fällig zu stellen, auch wenn vereinbarte Zahlungsfristen noch nicht abgelaufen oder begebene Wechsel noch nicht fällig sind. Auch wenn vertraglich andere Zahlungsmodalitäten vereinbart sind, können wir in diesem Fall weitere Lieferungen und Leistungen davon abhängig machen, dass Vorkasse geleistet wird oder gleichwertige Sicherheiten gestellt werden.

3.4 Gegenüber unseren Ansprüchen ist die Aufrechnung ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

3.5 Gegenüber unseren Ansprüchen kann ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend gemacht werden, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

3.6 Vertragliche Vereinbarung: Die vom Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e. V. unverbindlich empfohlenen Kfz-Reparaturbedingungen statuieren ein vertragliches Pfandrecht: Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.

4. Beschaffenheit unserer Produkte, Änderungen, Liefertermine und -fristen, Unteraufträge, Probe- und Überführungsfahrten

4.1 Als vereinbarte Beschaffenheit unserer Produkte gelten ausschließlich diejenigen Eigenschaften und Merkmale, die in unserer Auftragsbestätigung, unserem Angebot, sonstigen Produktbeschreibungen oder Gebrauchsanweisungen genannt sind. Bei Widersprüchen gelten die Unterlagen in ihrer vorstehend bezeichneten Reihenfolge. Andere oder weitergehende Eigenschaften oder Merkmale gelten nur dann als vereinbarte Beschaffenheit, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.

4.2 Erklärungen unsererseits zur Beschaffenheit der Produkte stellen nur dann eine Garantie dar, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich als solche bezeichnet haben. Dies gilt insbesondere auch für Beschreibungen über Leistungen, Gewicht, Betriebskosten, Verbrauch, Geschwindigkeit etc., die grundsätzlich nur als annähernd anzusehen sind.

4.3 Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs bleiben vorbehalten, sofern der Vertragsgegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Kunden zumutbar sind.

4.4 Liefertermine oder Lieferfristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind, gelten als unverbindlich vereinbart. Lieferfristen beginnen frühestens mit einer Auftragsbestätigung.

4.5 Höhere Gewalt oder bei uns oder unseren Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, z. B. durch Aufruhr, Streik, Aussperrung oder Zerstörung der Produktionsanlagen, die uns ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Vertragsgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist herzustellen oder zu liefern, verlängern verbindliche und unverbindliche Liefertermine und -fristen mindestens um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen.

4.6 Der Kunde ermächtigt uns, Unteraufträge zu erteilen sowie Probe- und Überführungsfahrten durchzuführen.

5. Übergabe und Abnahme

Übergabe und Abnahme des Vertragsgegenstandes erfolgen in unserem Betrieb, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1 Bei dem Verkauf von Fahrzeugen, Anhängern oder deren Teilen behalten wir uns das Eigentum daran bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Gegenüber einem Unternehmer gilt dies für jeden Vertragsgegenstand bis zur vollständigen Befriedigung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung einschließlich der Saldoforderung aus einem evtl. Kontokorrentverhältnis.

6.2 Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht uns das Recht zum Besitz des Fahrzeug-/Anhängerbriefes bzw. der Allgemeinen Betriebserlaubnis zu. Werden diese Dokumente gleichwohl herausgegeben, erlischt dadurch der Eigentumsvorbehalt nicht.

6.3 Ist der Käufer Unternehmer, ist er berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu veräußern. Die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen tritt der Unternehmer bereits mit Abschluss des Vertrages mit uns sicherungshalber an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung gleichzeitig an.

6.4 Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir berechtigt, unsere Vorbehaltsware jederzeit auf seine Kosten herauszuverlangen. Befindet sich die Vorbehaltsware im Besitz eines Dritten, tritt der Käufer bereits mit Abschluss des Vertrages mit uns seinen Herausgabeanspruch gegen den Dritten an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung gleichzeitig an. Für den Fall, dass eine wirksame Abtretung nicht erfolgt ist, verpflichtet sich der Käufer, seine Herausgabeansprüche gegen den Dritten an uns abzutreten.

6.5 Wir ermächtigen den Käufer widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen im eigenen Namen, aber zur Leistung an uns einzuziehen. Wir sind berechtigt, diese Einziehungsermächtigung zu widerrufen, wenn der Käufer mit seinen Zahlungsverpflichtungen ganz oder teilweise in Verzug gerät oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt wird. Erlischt die Einziehungsbefugnis des Käufers, hat dieser uns auf Verlangen die zur Durchsetzung der abgetretenen Forderungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

6.6 Auf Verlangen hat uns der Käufer mitzuteilen, wo sich die Vorbehaltsware befindet. Eine Änderung dieses Ortes ist nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung oder bei Veräußerung im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs zulässig. Während der üblichen Geschäftszeiten ist uns jederzeit Zutritt zu der Vorbehaltsware zu gewähren.

6.7 Der Käufer hat die Pflicht, während der Dauer des Eigentumsvorbehalts die Vorbehaltsware sorgfältig zu verwahren und in ordnungsgemäßem Zustand zu halten. Wartungs- und Inspektionsarbeiten sind im erforderlichen Maße vom Käufer auf eigene Kosten durchzuführen. Wird die Vorbehaltsware beschädigt oder zerstört, sind daraus resultierende Ersatzansprüche zur Wiederherstellung der Vorbehaltsware und – sofern diese nicht möglich ist – zur Bezahlung unserer Forderungen gegen den Käufer zu verwenden. Die Entschädigungsansprüche tritt der Käufer mit Abschluss des Vertrages mit uns im Voraus sicherungshalber an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung gleichzeitig an.

6.8 Eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, die Sicherung beeinträchtigende Überlassung der Vorbehaltsware sowie deren Veränderung ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung unzulässig. Bei Zugriffen Dritter, insbesondere bei Pfändungen der Vorbehaltsware oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, hat der Käufer uns unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf unseren Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Die Kosten von Maßnahmen zur Beseitigung des Eingriffs, insbesondere von Interventionsprozessen, trägt der Käufer, soweit sie nicht von dem Dritten gezahlt werden.

7. Gewährleistungsfrist, Gewährleistung

Die Gewährleistungsfrist beträgt für Verbraucher bei neuen Produkten 2 Jahre, bei gebrauchten Waren 1 Jahr ab Ablieferung. Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist bei neuen und gebrauchten Produkten 1 Jahr ab Ablieferung der Ware.

7.1 Ist der Käufer Verbraucher, bestimmen sich seine Gewährleistungsrechte wegen der Lieferung einer mangelhaften Sache nach den Bestimmungen der §§ 434 ff. BGB.

7.2 Ist der Käufer Unternehmer, leisten wir für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

7.3 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Das Rücktrittsrecht des Kunden besteht nicht bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln.

7.4 Ist der Käufer Unternehmer, bestehen unsere Gewährleistungsverpflichtungen nicht,

7.4.1 wenn der Fehler oder Schaden dadurch entstanden ist, dass der Unternehmer einen Fehler nicht angezeigt hat oder hat aufnehmen lassen, oder der Unternehmer trotz Aufforderung nicht unverzüglich Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben hat, oder der Vertragsgegenstand von dem Unternehmer unsachgemäß behandelt oder überbeansprucht worden ist, oder in den Vertragsgegenstand Teile eingebaut worden sind, deren Verwendung wir nicht genehmigt haben, oder der Vertragsgegenstand in einer von uns nicht genehmigten Weise verändert worden ist; und/oder

7.4.2 wenn der Käufer als Unternehmer seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten (§§ 377, 378 HGB) nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.

7.5 Natürlicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgeschlossen.

7.6 Bei gebrauchten Waren trifft den Käufer die Beweislast für die Mangelhaftigkeit der Sache zum Zeitpunkt ihrer Ablieferung.

7.7 Die Bestimmungen des § 478 BGB bleiben unberührt.

8. Haftung für Schäden

8.1 Unsere Haftung für Schäden ist grundsätzlich ausgeschlossen.

8.2 Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, oder für Ansprüche, die sich aus dem Produkthaftungsgesetz ergeben.

9. Sonstige Haftung bei Pflichtverletzung

9.1 Bei einem Verbrauchsgüterkauf haften wir grundsätzlich uneingeschränkt nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung. Allerdings wird die Verjährungsfrist bei gebrauchten Sachen auf ein Jahr, im Übrigen auf zwei Jahre ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn verkürzt.

9.2 Bei einer Pflichtverletzung, die nicht von uns zu vertreten ist und nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werks besteht, ist das Recht des Kunden, sich vom Vertrag zu lösen, ausgeschlossen. Dies gilt nicht für einen Verbrauchsgüterkauf.

9.3 Bei Verträgen mit Kunden, die nicht Verbraucher sind, über die Lieferung von Sachen, die nicht neu hergestellt sind, ist unsere Haftung für Mängel ausgeschlossen.

9.4 Bei Verträgen über die Lieferung neu hergestellter Sachen, die keinen Verbrauchsgüterkauf betreffen, oder über Werkleistungen sind Ansprüche gegen uns wegen Mängeln wie folgt eingeschränkt: Ansprüche gegen uns sind auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt. Dem Kunden wird ausdrücklich das Recht vorbehalten, bei Fehlschlägen der Nacherfüllung nach seiner Wahl den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Die Nacherfüllung können wir von der vorherigen Zahlung eines unter Berücksichtigung des Mangels angemessenen Teils des Entgeltes abhängig machen. Offensichtliche Mängel einschließlich Falsch- oder Zuweniglieferung sind uns vom Kunden innerhalb einer Ausschlussfrist von vier Wochen nach Übergabe bzw. Abnahme schriftlich anzuzeigen. Die §§ 377, 378 HGB bleiben unberührt. Nicht offensichtliche Mängel einschließlich Falsch- und Zuweniglieferung sind uns innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach Übergabe bzw. Abnahme schriftlich anzuzeigen. Die §§ 377, 378 HGB bleiben unberührt. Ansprüche gegen uns verjähren nach Ablauf eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

10. Schriftform

Alle Anzeigen oder Erklärungen, die uns gegenüber abzugeben sind, bedürfen der Schriftform.

11. Gerichtsstand

Für folgende Fälle wird der Sitz unseres Unternehmens als Gerichtsstand vereinbart: für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten; wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat; wenn der Kunde nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt; oder wenn der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort des Kunden zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

12. Streitbeilegung

Wir nehmen nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.

13. Stundenverrechnungssätze

Die folgenden Stundensätze gelten zum heutigen Zeitpunkt. Alle Preise verstehen sich zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer.

PKW, Transporter bis 3.500 kgStundensatz
Mechanik218,50 € zzgl. MwSt.
Karosserie218,50 € zzgl. MwSt.
Lackierung252,50 € zzgl. MwSt.

Aufschlag für Lackmaterial nach DAT Eurolack (10 Lackpunkte). 20 % Aufschlag auf Original-Ersatzteile.

Siehe auch: Widerrufsbelehrung (Anhang zu diesen AGB)

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